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BGB § 264 Verzug des Wahlberechtigten

BGB § 264 Verzug des Wahlberechtigten

[ Auszug: (1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner W ... ]